Die Kündigung der Rechtsschutzversicherung

Versicherungsverträge, die für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden, verlängern sich grundsätzlich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden. Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Zu beachten ist, daß nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist. Es gibt aber auch noch andere Kündigungsmöglichkeiten:

Kündigung von 10-Jahresverträgen (bei der Rechtsschutzversicherung eher selten):
Viele Versicherungsvertreter versuchen, ihre Kundschaft mit Versicherungsverträgen von 10-jähriger Laufzeit zu binden. Sie können diese Verträge dennoch ab dem Ende des 5. Jahres mit einer Frist von 3 Monaten zu jeder Hauptfälligkeit kündigen (vergleichen Sie hierzu bei Ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen- Absatz: Kündigungen).

Kündigung im Schadensfall:
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet wäre, können Sie kündigen. Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für (üblicherweise) min. 2 Rechtsschutzfälle in 12 Monaten, so können sie oder der Versicherer ebenfalls kündigen. Sie müssen mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer kündigen. Die Kündigung kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres (d. h. zur nächsten Hauptfälligkeit) ausgesprochen werden. Zum Ablauf zu kündigen ist sehr empfehlenswert, da Sie die bereits gezahlte Prämie nicht zurückerstattet bekommen. Schließen Sie Ihre neue Versicherung entsprechend so ab, daß sie beginnt, wenn Ihr altes Vertragsjahr endet.

Die ordentliche Kündigung zum Vertragsablauf:
Die Kündigung muß spätestens 3 Monate vor Ablauf beim Versicherer eingegangen sein (Ablaufdatum siehe Versicherungsschein bzw. Nachträge).

Die außerordentliche Kündigung bei der Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Zugang der Mitteilung den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (die Erhöhung der Versicherungssteuer ist hiervon ausgeschlossen)

Auf Wunsch können wir Ihnen Musterkündigungen zukommen lassen.


zurück zur Vorseite